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SCHEIDUNG OHNE SCHULD - Tagungsband erschienen

Der Förderverein Europäische Rechtskultur e.V. hat im Herbwt 2018 die Tagung "Scheidung ohne Schuld" unterstützt, deren Gegenstand die Eherechtsreform 1977 war. Nun ist der Tagungsband mit den schriftlichen Ausarbeitungen der Referate erschienen.


Zum 1. Juli 1977 erfolgte in der Bundesrepublik Deutschland eine grundlegende Neuregelung des Scheidungs-, des Scheidungsfolgen- und des Scheidungsverfahrensrechts. Voraussetzung der Ehescheidung ist seither nicht mehr eine gravierende Verletzung ehelicher Pflichten durch mindestens einen Ehegatten, sondern allein das Scheitern der Ehe, das nach einer gewissen Zeit des Getrenntlebens vermutet wird. Trotz der Betonung des Selbstverantwortungsgedankens schuldet nunmehr der wirtschaftlich stärkere dem wirtschaftlich schwächeren Ex-Partner oftmals über Jahre hinweg nachehelichen Unterhalt. Die Scheidung wird vor neugeschaffenen Familiengerichten in einem neuen Verbundverfahren verhandelt. Diese Reform war das Ergebnis eines jahrelangen kontroversen rechts- und gesellschaftspolitischen Diskurses, der auch nach Inkrafttreten des Reformgesetzes nicht zum Erliegen kam. Untersucht werden Entstehungs- und Wirkungsgeschichte der Reform aus multidisziplinärer Perspektive.

 
Inhaltsübersicht
Martin Löhnig: Einleitung: Scheidung ohne Schuld? Das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts aus transdisziplinärer Perspektive – Thomas Schlemmer: Wendezeiten: Die Bundesrepublik Deutschland 1969 bis 1982 – Christopher Neumaier: Jenseits eines Kompromisses? Kontroversen um das Familienrecht und die Ordnung der westdeutschen Gesellschaft (1975–1985) – Hannah Lausen: Die Scheidungsrechtsreform von 1977 im Horizont des Diskurses über die evangelische Trauung – Sven Jüngerkes: »Dieses ist kein Gesetz für Casanova«. Die Ehe- und Scheidungsrechtsreform in der SPD-Bundestagsfraktion 1969–1972 – Lisa Eisenkrätzer: Bis dass der Staat euch scheidet: Die Rechtsentwicklung des Zerrüttungsprinzips im deutsch-deutschen Vergleich – Kamila Staudigl-Ciechowicz: Zur Wirkung der deutschen Scheidungsrechtsreform 1977 auf das österreichische Scheidungsrecht – Jan-Robert Schmidt: Von der Scheidungsschuld zum Kindeswohl? Die Bedeutung der Eherechtsreform von 1977 für die Sorgerechtszuteilung nach Trennung und Scheidung – Martin Otto: »Selbst nach der Scheidung kann sich die Frau nicht beliebig frei bewegen, jedenfalls nicht, solange sie den Namen des Mannes trägt.« – Nacheheliche Namensführung und Scheidungsreform – Patrizia Weigl: Die Scheidungsrechtsreform in der Geschichtspraxis der frühen 1980er Jahre

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Rechtsbegriffe und Institutionen lassen sich nicht aus einer zeitlosen Vernunft ableiten. Recht ist vielmehr – ebenso wie etwa Musik, Literatur, Bildende Kunst oder Mode – ein Kulturprodukt, entstanden in Jahrhunderten menschlicher Praxis und stetiger Veränderung unterlegen. Die verschiedenen Kulturräume unserer Welt haben im Laufe ihrer Geschichte unterschiedliche Vorstellungen von Recht und seiner Durchsetzung entwickelt.      Mit dem Begriff „Rechtskultur“ läßt hiernach der Inbegriff der in einem Kulturraum bestehenden, auf das Recht bezogenen Wertvorstellungen, Normen, Institutionen, Verfahrensregeln und Verhaltensweisen umschreiben. Recht ist also immer Teil einer Kultur; das gilt nicht nur für das positive Recht, sondern vor allem auch für die Prinzipien der Begründung und Legitimation von Normen und Verfahren. Als Teil einer Kultur steht das Recht notwendig in einer Wechselbeziehung mit anderen Teilgebieten dieser Kultur, etwa Moral, Politik oder Religion. Recht ist also kult