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Tagung: Scheidung ohne Schuld - Die Eherechtsreform 1977

Der Förderverein unterstützt die Ausrichtung der Tagung "Scheidung ohne Schuld". Das am 14. Juni 1976 verkündete Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts brachte eine grundlegende Neuregelung des Scheidungsrechts, des Scheidungsfolgenrechts (Zugewinnausgleich, nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich) und des Scheidungsverfahrensrechts in der Bundesrepublik Deutschland. Das bisher prägende Verschuldensprinzip wurde zugunsten des Zerrüttungsprinzips beseitigt: Voraussetzung für die Scheidung einer Ehe ist seither nicht mehr das Vorliegen einer gravierenden Verletzung ehelicher Pflichten durch mindestens einen der Ehegatten, sondern allein das Scheitern der Ehe, das nach einer gewissen Zeit des Getrenntlebens vermutet wird. Auch wenn das neugeregelte Scheidungsunterhaltsrecht die Selbstverantwortung der Ehegatten nach der Ehescheidung betonte: Der wirtschaftlich stärkere Partner schuldet dem wirtschaftlich schwächeren Partner in vielen Fällen über Jahre hinweg nachehelichen Unterhalt; auf das Verschulden am Scheitern der Ehe kommt es auch hier nicht an. Zudem wurde der Versorgungsausgleich eingeführt, der geschiedene Ehegatten gleichmäßig an den während der Ehe erworbenen Altersversorgungsanwartschaften des anderen Ehegatten beteiligt. Die Scheidung wurde nunmehr von den neu geschaffenen Familiengerichten in einem neugeregelten Verfahren durchgeführt. Die Scheidungsrechtsreform war das Ergebnis eines jahrelangen kontroversen rechts- und gesellschaftspolitischen Diskurses, der auch nach Inkrafttreten des Reformgesetzes nicht zum Erliegen kam. Untersucht werden sollen Entstehungs- und Wirkungsgeschichte dieser Scheidungsrechtsreform aus multidisziplinärer Perspektive.

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Rechtsbegriffe und Institutionen lassen sich nicht aus einer zeitlosen Vernunft ableiten. Recht ist vielmehr – ebenso wie etwa Musik, Literatur, Bildende Kunst oder Mode – ein Kulturprodukt, entstanden in Jahrhunderten menschlicher Praxis und stetiger Veränderung unterlegen. Die verschiedenen Kulturräume unserer Welt haben im Laufe ihrer Geschichte unterschiedliche Vorstellungen von Recht und seiner Durchsetzung entwickelt.      Mit dem Begriff „Rechtskultur“ läßt hiernach der Inbegriff der in einem Kulturraum bestehenden, auf das Recht bezogenen Wertvorstellungen, Normen, Institutionen, Verfahrensregeln und Verhaltensweisen umschreiben. Recht ist also immer Teil einer Kultur; das gilt nicht nur für das positive Recht, sondern vor allem auch für die Prinzipien der Begründung und Legitimation von Normen und Verfahren. Als Teil einer Kultur steht das Recht notwendig in einer Wechselbeziehung mit anderen Teilgebieten dieser Kultur, etwa Moral, Politik oder Religion. Recht...

Call for Articles....

Call for Articles 2024/25 What can legal history tell us about legal change in the immediate future? History does not repeat itself, but might enlighten us about the future and the possible choices that can be made. For instance the introduction of printed law will not have the same consequences as the introduction og digital law, but can still be used to detect what possible questions that might arise from a change in the technology used to communicate law. Legal history might have such an enlightening function both when society and politics change, causing law also to change, and when law is politically changed to make society change. Bringing in this element of legal futurology does not change the character of legal history as an empirically based science, mainly focused on investigating and interpretating texts of the past. However, it adds a dimension to legal history of empirically founded efforts to venture into the unknown. The editors welcome contributions from all releva...